Sicherheit
Das Gefahrgutrecht ist nicht nur an Fahrzeuge und Stoffe, sondern vor allem an Rollen gebunden. Absender, Verlader, Beförderer, Empfänger, Fahrer werden als Beteiligte angesehen. Und jeder ist Adressat eigener Vorschriften, vor allem nach ADR, GGVSEB und ergänzenden nationalen Vorschriften. Wer seine Rolle nicht sauber kennzeichnet, läuft Gefahr, Pflichten zu übersehen — mit entsprechenden Folgen bei Kontrollen oder Unfällen.
Absender und Verlader: Verantwortung vor der Abfahrt
Absender ist jede Person oder jedes Unternehmen, das gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, also die Beförderung veranlasst, entweder für sich oder für Dritte. Erfolgt der Transport auf der Grundlage eines Beförderungsvertrages, so ist das dort genannte Unternehmen Absender und damit auch Adressat der gefahrgutrechtlichen Pflichten. Er wird dafür Sorge zu tragen haben, dass nur solche Güter abgesandt werden, die nach ADR zur Beförderung zugelassen sind, dass diese Güter richtig klassifiziert, in geeignete und zugelassene Verpackungen gefüllt, richtig beschriftet und mit den richtigen Gefahrzetteln und UN‑Nummern versehen sind, dass er dem Beförderer alle erforderlichen Angaben und Nachweise in nachprüfbarer Form zuführt, z. B. das Beförderungspapier mit vollständigen Gefahrgutangaben, schriftliche Weisungen und evtl. Sondergenehmigungen oder Freistellungsnachweise. Benutzt der Absender bei seiner Tätigkeit die Dienste sonstiger Beteiligter, z. B. Verpacker oder Verlader, so muss er organisatorisch sicherstellen, dass die Sendung insgesamt ADR‑konform ist, obwohl er sich dabei im Rahmen von ADR 1.4.2.1.2 auf die Richtigkeit der Angaben dieser Beteiligten verlassen darf.
An diese Verpflichtungen schließt sich der Verlader an. Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug oder einen Container verlädt. Auch der Verlader hat eine eigenständige Rolle mit eigenen Verpflichtungen. Nach § 21 GGVSEB und ADR 1.4.3.1.1 darf er gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn diese nach ADR zur Beförderung zugelassen sind, ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet, deklariert und frei von äußeren Beschädigungen oder gefährlichen Anhaftungen. Er hat bei der Beladung darauf zu achten, dass zulässige Bruttomassen nicht überschritten, Zusammenladeverbote beachtet, Gefahrzettel und Kennzeichen sichtbar gehalten und eine Ladungssicherung ausgeführt wird, die Verrutschen, Kippen oder Beschädigen der Versandstücke verhindert.
Praktisch bedeutet das: Der Verlader darf ein offensichtlich falsch gekennzeichnetes, beschädigtes oder schlecht gesichertes Gebinde nicht „trotzdem mitnehmen lassen“, sondern muss Kennzeichnung und Sicherung berichtigen oder die Übergabe verweigern, auch wenn Zeitdruck oder die Erwartung des Kunden dagegen stehen.
Spedition und Beförderer: Organisation, Fahrzeug und Schulung
Der Beförderer ist das Unternehmen, welches die eigentliche Beförderung ausführt, in der Regel eine Spedition oder ein Transportdienstleister.
Seine Pflichten beginnen mit der Annahme des Transportauftrags. Er muss sich vergewissern, ob die Beförderung sinnvoll ist, welche Fahrzeugarten und Ausrüstungen zur Verfügung stehen und ob das Fahrpersonal genügend qualifiziert ist.
Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:
- Die Fahrzeuge müssen für die jeweilige Gefahrgutklasse zugelassen sein, also etwa EX‑Fahrzeuge für explosive Stoffe oder Tankfahrzeuge nach ADR‑Spezifikation
- Die vorgeschriebene Ausrüstung muss an Bord sein und einsatzbereit, also je nach Stoff und Freistellung Feuerlöscher, Warnwesten, Unterlegkeile, Augenspülflaschen, Atemschutz, persönliche Schutzausrüstung u. dgl
- Die erforderlichen Begleitpapiere müssen mitgenommen werden, besonders auch bei kennzeichnungspflichtigen Transport die ADR‑Bescheinigung des Fahrers, die Frachtpapiere, die schriftlichen Weisungen
Der Beförderer muss auch betriebsinterne Notfallpläne, Alarmpläne, Meldeketten, Ansprechpartner für Behörden vorhalten und muss einen Gefahrgutbeauftragten benennen, es sei denn, er fällt in die von ihm angebotenen Kleinmengenregelungen. Diese Person überwacht die Einhaltung der Vorschriften, erstellt jährlich einen Bericht, wirkt bei der Untersuchung von Störungen mit.
Fahrer: Schlüsselperson im Verkehr
Der Fahrer ist die einzige Funktion, bei der Gefahrenrolle und Betriebstätigkeit identisch sind. Neben der allgemeinen Verantwortung im Straßenverkehr hat er auch besondere Pflichten nach ADR und GGVSEB. Bei kennzeichnungspflichtigen Transporten hat er die Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 zu besitzen, die ihn über die wichtigsten Stoffklassen, über Gefahreneigenschaften, über Ausrüstung und Verhalten im Unfall sowie über praktische Handhabung unterrichtet.
Für alle mit Gefahrgut befassten Personen gilt die Unterweisungspflicht nach ADR 1.3. Diese arbeitsplatzbezogene Unterweisung muss auch der Fahrer mit seinem ADR Schein zusätzlich erhalten, was seit 2025 in der GGVSEB ausdrücklich klargestellt ist. Arbeitgeber müssen die Inhalte der Schulung an die eigenen Aufgaben und Gefährdungen anpassen, die Unterweisung dokumentieren und in einem regelmäßigen Abstand auffrischen.
Vor Fahrtantritt hat der Fahrer unter anderem zu prüfen:
- Fahrzeug ist auf Verkehrs- und Betriebssicherheitsstandards
- Einhaltung der Vorschriften über Ladungssicherung und Zusammenladungsverbote
- Richtigkeit der Kennzeichnungen an Fahrzeug und Versandstücken
- die Vollständigkeit der vorgeschriebenen Ausrüstung und Dokumente.
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gibt es während der Fahrt selbst besondere Regeln, u.a. das Führen der schriftlichen Weisungen im Fahrerhaus, besondere Haltverbote und Verhaltenspflichten in Tunneln und bei Unfällen. Bei Verstößen haften nicht nur Unternehmen, sondern in vielen Fällen auch die verantwortlichen Personen, also Fahrpersonal und Disposition.
Schulung, Unterweisung und laufende Aktualisierung
Gefahrgutrecht ist kein starres Regelwerk. ADR wird alle zwei Jahre aktualisiert, um neuen Stoffen, neuen Technologien und neuen Erfahrungen aus der Praxis gerecht zu werden, die nächste Stufe gilt seit 1. Januar 2025 mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2025. Nationale Vorschriften, wie die GGVSEB, werden dazu passend geändert, so wurde 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst Fahrer mit ADR‑Schulungsbescheinigung zusätzlich eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR benötigen, die frühere Ausnahme ist weggefallen. Es reicht nicht, Schulungs- und Unterweisungskonzepte einmal aufzustellen und dann liegen zu lassen. Unternehmen müssen darauf achten, dass sie die Konzepte bei jeder Regelwerksänderung auf aktuellem Stand halten.
Ganz wesentlich neben der formalen ADR‑Schulung sind praktische Unterweisungen, die konkret auf Arbeitsabläufe, Gefährdungsbeurteilungen, Notfallmaßnahmen und die speziellen Eigenschaften der transportierten Stoffe eingehen. Die Unterweisungen müssen jeweils auf die tatsächliche Rolle des Beschäftigten eingehen. Dazu gehören unbedingt praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöschern, Dicht- und Auffangmittel, mit persönlicher Schutzausrüstung, mit dem Verhalten bei Leckagen, Bränden und Freisetzungsverdacht. Unternehmen müssen diese Unterweisungen dokumentieren, Nachweise über mindestens fünf Jahre aufbewahren und Beschäftigte mit neuen Aufgaben erst dann allein arbeiten lassen, wenn eine entsprechende Unterweisung erfolgt ist, sonst nur unter unmittelbarer Aufsicht bereits unterwiesener Personen. So wird aus der Unterweisungspflicht kein einmaliger Formalakt, sondern ein dauernder Prozess, der Rechtssicherheit, Auditfähigkeit und ganz wesentlich mehr Sicherheit im täglichen Gefahrguttransport bringt.
Handlungsorientierung
Gefahrguttransporte sind ein Zusammenspiel mehrerer Rollen, wobei jede Seite ihre Verantwortung kennt und wahrnimmt. Wer in den eigenen Reihen die Pflichten von Absender, Verlader, Beförderer und Fahrer analysiert, klare Zuständigkeiten definiert und die Schulungen in seiner Firma organisiert, reduziert nicht nur sein Haftungsrisiko, sondern steigert auch die Sicherheit im täglichen Geschäft. Wer sich intern nicht genug auskennt, kann sich extern beraten lassen, um die Prozesse, Unterweisungen und Dokumentation an den aktuellen Stand von ADR und nationalem Recht anzupassen.
